Zusammenfassung Ihrer Rechte als Anleger

Hinweis: Grundlage für eine Investitionsentscheidung in eine Beteiligung an einem AIF (“Investmentgesellschaft”) sollte nicht als einziges diese Zusammenfassung der Rechte als Anleger sein.  Die ausführliche und vollständige Darstellung der Investmentgesellschaft und der mit einer Investition in die Investmentgesellschaft verbundenen Chancen und Risiken ist ausschließlich dem jeweiligen Dokument “Informationen gemäß § 307 Abs. 1 und 2 KAGB”, dem jeweiligen Basisinformationsblatt sowie den Jahresberichten zu entnehmen. Anleger sollten ihre Entscheidung, in die Investmentgesellschaft zu investieren, auf die Prüfung der vorstehend genannten Unterlagen als Ganzes stützen. 

1) ART UND HAUPTMERKMALE DER ANTEILE 

Bei der Art der Anteile an der Investmentgesellschaft handelt es sich um Kommanditanteile. Die Anleger beteiligen sich als Kommanditist an der Investmentgesellschaft. 

Die Hauptmerkmale der Anteile der Anleger und damit die mit der Vermögensanlage verbundenen Rechte und Pflichten sind  

wie nachfolgend zusammenfassend beschrieben und ausführlich im Gesellschaftsvertrag der Investmentgesellschaft dargestellt: 

Ergebnisbeteiligung, Entnahmen und Liquiditätsüberschuss 

Die Anleger partizipieren gemäß des Gesellschaftsvertrages entsprechend der Höhe ihrer jeweiligen Beteiligung an den durch die Investmentgesellschaft erzielten Gewinnen und Verlusten. Soweit die Investmentgesellschaft über freie Liquidität verfügt und die Investmentgesellschaft diese nach Einschätzung der Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht als angemessene Liquiditätsreserve benötigt, wird die Kapitalverwaltungsgesellschaft diese nicht benötigte Liquidität an die Gesellschafter ausschütten. 

Scheidet ein Anleger aus der Investmentgesellschaft aus, hat er grundsätzlich Anspruch auf eine Abfindung in Höhe des Verkehrswerts seiner Beteiligung.  

Stimmrechte, Gesellschafterversammlung und Beschlussfassung 

Im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Stimmrechte können Anleger der Investmentgesellschaft in beschränktem Umfang Einfluss auf die Entscheidungen der Investmentgesellschaft nehmen. Zur Ausübung der Stimmrechte dienen insbesondere Gesellschafterversammlungen, in deren Rahmen Beschlüsse über bestimmte Beschlussthemen, wie beispielsweise Entnahmen oder die Änderung des Gesellschaftsvertrages, getroffen werden.  

Auskunfts-, Einsichts- und Kontrollrechte 

Den Gesellschaftern stehen gemäß dem Gesellschaftsvertrag die in § 166 HGB geregelten Rechte zu.  

2) INSTRUMENTE DER KOLLEKTIVEN RECHTSDURCHSETZUNG  

Neben dem individuellen regulären ordentlichen Rechtsweg ist der Anleger berechtigt, sog. Instrumente der kollektiven Rechtsdurchsetzung in Anspruch zu nehmen.  

In Deutschland stehen folgende Instrumente der kollektiven Rechtsdurchsetzung als Klageverfahren zur Verfügung:  

  1. Die zivilprozessuale Musterfeststellungsklage gemäß den §§ 606 ff. der Zivilprozessordnung.  
  2. Das Kapitalanleger-Musterverfahren gemäß dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (“KapMuG”).

Im Rahmen der Musterfeststellungsklage nach §§ 606 ff. ZPO haben eingetragene Verbraucherschutzverbände die Möglichkeit, zugunsten von mindestens zehn betroffenen Verbraucherinnen und Verbrauchern das Vorliegen oder Nichtvorliegen zentraler anspruchsbegründender bzw. anspruchsausschließender Voraussetzungen feststellen zu lassen. Die Musterfeststellungsklage wird ausschließlich zwischen dem klagenden Verbraucherschutzverband und der beklagten Partei geführt.

Wird eine Musterfeststellungsklage erhoben, so wird dies im Musterfeststellungsklagenregister veröffentlicht. Dieses Register wird beim Bundesamt für Justiz geführt (www.bundesjustizamt.de).

Bis zum Ablauf des Tages vor Beginn des ersten Termins können Verbraucher Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die von den Feststellungen abhängen, zur Eintragung in das Klageregister anmelden.

Ergeht im Zuge der Musterfeststellungsklage ein positives Feststellungsurteil, muss der Verbraucher seine individuellen Ansprüche gegen die beklagte Partei vor dem zuständigen Zivilgericht geltend machen. In dem weiteren Verfahren sind die beklagte Partei und der Verbraucher an die Feststellungen aus der Musterfeststellungsklage gebunden.

Das KapMuG ist u. a. für Schäden, die Anleger wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen erleiden, statthaft. Öffentliche Kapitalmarktinformationen sind Informationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten, die für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmt sind und einen Emittenten von Wertpapieren oder einen Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen betreffen. Dazu gehören insbesondere die von der azm Investment GmbH verantworteten Informationen gemäß § 307 Abs. 1 und 2 KAGB und Basisinformationsblätter.

Das Musterverfahren findet vor dem Oberlandesgericht statt. Voraussetzung für die Einleitung eines Musterverfahrens sind mindestens zehn gleichgerichtete Anträge innerhalb von sechs Monaten. Jeder Antragsteller muss darlegen, dass der Entscheidung im Musterverfahren Bedeutung über den einzelnen Rechtsstreit hinaus für andere gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten zukommen kann.

Wird ein Musterverfahren eingeleitet, so werden alle Klageverfahren, die vom Ausgang des Musterverfahrens abhängen, bis zum Abschluss des Musterverfahrens ausgesetzt. Die jeweiligen Kläger und Beklagten in diesen Klageverfahren werden Beteiligte des Musterverfahrens.

Ist ein solches Musterverfahren bereits eingeleitet, können Anleger binnen sechs Monaten auch ohne vorherige gerichtliche Geltendmachung ihre Ansprüche durch einen Rechtsanwalt bei dem zuständigen Oberlandesgericht anmelden lassen. Die Anmeldung hemmt die Verjährung.

Musterverfahrensanträge und die Einleitung von Musterverfahren werden im Klageregister des elektronischen Bundesanzeigers bekannt (www.bundesanzeiger.de) bekannt gemacht.

Das Oberlandesgericht entscheidet über die vorgelegten Tatsachen- und Rechtsfragen durch Musterentscheid. Die Feststellungen des rechtskräftigen Musterentscheids binden die Prozessgerichte in allen ausgesetzten Verfahren.

Die E-Mail-Adresse der Gesellschaft lautet: info@azm-fonds.de